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Deutschland: Neue Einreiseverordnung ab 03.03.2022

AUSZÜGE:

Neue Einreiseverordnung

Seit Donnerstag, 3. März 2022 um 0:00 Uhr, gelten mit Inkrafttreten der „Dritten Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ (externer Link, Bundesanzeiger) keine Staaten oder Regionen mehr als Hochrisikogebiete.


Was ist neu seit dem 03. März 2022?

Die 3. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung ist am 3. März 2022 in Kraft getreten. Die Regeln für die Einreise nach der Coronavirus-Einreiseverordnung bleiben inhaltlich zu großen Teilen unverändert. Die Änderungen betreffen die Definition des Genesenennachweises sowie des Impfnachweises, die Definition von Hochrisikogebieten sowie weitere Ausnahmen für Kinder unter 12 Jahren.

  • Genesenennachweis: Der Genesenennachweis muss den in § 2 Nummer 8 Coronavirus-Einreiseverodnung dargelegten Kriterien entsprechen.
  • Impfnachweis: Der Impfnachweis muss auch den in § 2 Nummer 10 Coronavirus-Einreiseverordnung dargelegten Kriterien zu Auffrischimpfungen und Intervallzeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen, entsprechen.
  • Veränderte Definition von Hochrisikogebieten: Die Einstufung als Hochrisikogebiet erfolgt nur noch für solche Gebiete, in denen eine hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung von Varianten mit im Vergleich zur Omikron-Variante höheren Virulenz, also krankmachenden Eigenschaften besteht. Es erfolgt somit keine Ausweisung mehr von Hochrisikogebieten aufgrund der Verbreitung der Omikron-Variante.
  • Kinder unter 12 Jahren: Für Kinder unter 12 Jahren sind weitere Erleichterungen von der Quarantänepflicht, der Nachweispflicht sowie im Rahmen der Beförderung vorgesehen.

Was regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung?

Auch mit der Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 03. März 2022 gelten die coronabezogenen Regeln im Kontext der Einreise nach Deutschland fort:

Ausweisung von Risikogebieten

Risikogebiete werden in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete ist bereits entfallen.

Nachweispflicht

  • Alle Einreisenden sind – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenennachweis) zu verfügen.
  • Hinweis: Die strenge Testpflicht für Einreisende nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht fort.
  • Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

Einreise mit Kindern

Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Für Kinder unter 6 Jahren entfällt die Quarantänepflicht. Bei Kindern zwischen sechs und zwölf Jahren, die keinen Genesenen- oder Impfnachweis übermittelt haben, endet die Quarantäne fünf Tage nach der Einreise oder mit Übermittlung des Testnachweises vor dem Ablauf von fünf Tagen.

Information für Geimpfte und Genesene

Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt derzeit jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das Robert Koch-Institut besteht. § 4 Absatz 2 Satz 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung sieht vor, dass Personen auch bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ausnahmsweise nicht in Quarantäne müssen, wenn „die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.“ Das bedeutet, dass auch für Geimpfte – unabhängig von der Art des verwendeten Impfstoffes – nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet eine vierzehntägige Quarantänepflicht gilt.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de


Ab Donnerstag, 3. März 0:00 Uhr, gelten die folgenden Staaten/Regionen nicht mehr als Hochrisikogebiete (somit werden ab dem 3.3.22 keine Staaten/Regionen als Hochrisikogebiet ausgewiesen sein):

  • Dänemark inklusive der Färöer und Grönland
  • Finnland
  • Norwegen

Quelle: www.rki.de

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