Änderungen der Ausnahmen von der Quarantänepflicht § 6 c für ausländische Arbeitnehmer
Mitarbeiter, die aus den von der EU als rot bezeichneten Ländern oder Regionen nach Norwegen einreisen, sind von Mitternacht bis Samstag, 31. Oktober, bei der Einreise nicht mehr von der Quarantänepflicht befreit.
Ausländische Arbeitnehmer, die in den letzten 10 Tagen vor ihrer Einreise nach Norwegen in Gebieten mit besonders hohem Infektionsgrad gelebt haben , können die Befreiung von der Einreisequarantäne in den Bestimmungen von Covid-19 § 6 c nicht in Anspruch nehmen, dh sie können das System nicht anwenden alle drei Tage testen. Die Hauptregel zur Einreisequarantäne gilt daher grundsätzlich für Mitarbeiter aus diesen Bereichen.
In Gebieten wird aufgrund der folgenden Kriterien ein besonders hoher Infektionsgrad definiert:
- 1.) Erforderliche Daten fehlen oder die Testrate beträgt 300 oder weniger pro 100.000 Personen oder Testrate über 300 pro 100.000 Menschen und
- 2.) Die Anzahl der Neuerkrankungen beträgt in den letzten 14 Tagen mehr als 150 pro 100.000
- 3.) Die Anzahl der Neuerkrankungen beträgt 50 oder mehr pro 100.000 Menschen in den letzten 14 Tagen und 4% oder mehr sind positiv.
Regionen, für die dies in der nordischen Region gelten wird, sind:
Land | Region |
---|---|
Dänemark | Hovedstaden |
Midtjylland | |
Nordjylland | |
Island | Island |
Schweden | Stockholm |
Uppsala | |
Östergötland | |
Örebro | |
Jönköping | |
Kronoberg |
Andere EU- / EWR- / Schengen-Länder, in denen Arbeitnehmer bei der Einreise nicht von der Quarantäne befreit werden, sind (in alphabetischer Reihenfolge):
Andorra |
Belgien |
Bulgarien |
Die Niederlande |
Frankreich |
Großbritannien |
Irland |
Italien |
Kroatien |
Lichtenstein |
Litauen |
Luxemburg |
Malta |
Monaco |
Österreich |
Polen |
Portugal |
Rumänien |
San Marino |
Schweiz |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Staat der Vatikanstadt |
Tschechien |
Ungarn |
Zypern |
Quelle: www.fhi.no