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Nachregistrierung von koronaren Impfstoffen in SYSVAK

Es ist nun möglich, im SYSVAK im Ausland eingenommene Koronarimpfstoffe erneut zu registrieren. Voraussetzung ist, dass die Impfstoffe von der Europäischen Arzneimittel-Agentur zugelassen sind und die geimpfte Person eine norwegische Geburtsnummer oder D-Nummer besitzt.

– Viele Menschen, die die Koronarimpfung ins Ausland gebracht haben, können sich jetzt neu registrieren lassen, ein grünes Koronarzertifikat erhalten und damit eine Befreiung von der Einreisequarantäne oder eine Verkürzung der Einreisequarantäne, sagt Minister für Gesundheits- und Pflegedienste Bent Høie.

Wenn Sie mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff vollständig geimpft sind, werden Sie somit aus der Einreisequarantäne entlassen.

Es hat einige Zeit gedauert, im SYSVAK eine eigene Variable für im Ausland platzierte Impfstoffe zu entwickeln sowie Richtlinien für die eigentliche Nachregistrierung zu erstellen. Die Variable ist nun vorhanden, sodass im Ausland platzierte Impfstoffe im Register gekennzeichnet werden müssen und somit von in Norwegen platzierten Impfstoffen unterschieden werden können, was für die Weiterverfolgung des Koronarimpfprogramms in Norwegen wichtig ist. Darüber hinaus ist es wichtig, dass das NIPH über korrekte Daten über die Zahl der geimpften Norweger und die Zahl der in Norwegen verwendeten Impfdosen verfügt.

E-Konsultation vor der Ankunft in Norwegen
Die Registrierung kann vor der Reise nach Norwegen erfolgen. Sie müssen eine Konsultation bei einem Hausarzt, kommunalen Gesundheitsdienst oder privaten Gesundheitsdienst in Norwegen beantragen, um die Impfung aus dem Ausland zu dokumentieren. Dies sollte eine E-Konsultation / Videokonsultation sein, bei der der Arzt die verfügbaren Impfdokumente einsehen und nach eigenem Ermessen beurteilen kann, ob diese als Dokumentation akzeptiert werden können oder nicht. Alle Impfungen müssen zusätzlich zur Registrierung im SYSVAK in einem separaten Journal erfasst werden.

– Es ist wichtig, dass das Gesundheitspersonal, das die Impfstoffe neu registrieren soll, eine gute Anleitung erhält, damit es darauf vertrauen kann, dass die Informationen so genau wie möglich sind. Solche Leitlinien gibt es jetzt auf der Website des FHI, sagt Høie.

Das Beratungsgespräch zur Nachregistrierung muss vom einzelnen Patienten selbst getragen werden. Erfolgt dies durch den Hausarzt, muss der Patient die volle Selbstbeteiligung zahlen, da diese nicht durch das Leistungsbudget abgedeckt wird.

Nur von der EMA zugelassene Impfstoffe
Die Empfehlung des FHI lautet, dass nur von der EMA zugelassene Impfstoffe in SYSVAK neu registriert werden können. Dies ist unabhängig davon, wo auf der Welt diese Impfstoffe eingesetzt werden. Bei Impfstoffen, die von der EMA zugelassen sind, verfügen wir über Kenntnisse in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit, und alle Impfstoffe, die in Norwegen verwendet werden, müssen eine EMA-Zulassung haben. Bei Impfstoffen, die nicht von der EMA zugelassen wurden, kann später überlegt werden, ob eine erneute Registrierung in SYSVAK möglich ist.

Diese Impfstoffe verleihen bis heute keine Rechte in Form von Ausnahmen oder Verkürzungen der Einreisequarantäne und stellen kein grünes Corona-Zertifikat aus.

NIPH veröffentlicht Richtlinien für die Nachregistrierung. Lesen Sie mehr auf FHI.no (norwegisch).

Quelle: www.regjeringen.no

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